Satzung
Satzung
Satzung der Deutschen Musto Skiff Klassenvereinigung:
§ 1
Der Verein hat den Namen: „Deutsche Musto Skiff Klassenvereinigung e. V.“ (DMS). Sitz der Vereinigung ist Hamburg. Die DMS ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die DMS strebt die außerordentliche Mitgliedschaft im Deutschen Segler-Verband (DSV) an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die DMS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die des Segelsports mit dem Segelfahrzeug Musto Skiff nach den Klassenvorschriften der The International Musto Skiff Class Association. Die DMS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DMS dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Segelsports, die Unterstützung von DSV-Verbandsvereinen bei der Organisation, Durchführung und Teilnahme an Regatten, die Organisation und Durchführung von Trainingseinheiten, Schulungen, Ausbildungen, die Jugendförderung sowie die technische Weiterentwicklung des Segelfahrzeugs Musto Skiff. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die DMS darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der DMS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der DMS ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die DMS verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.
§ 3
Mitglied kann jeder werden, der Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft ist. Ferner kann jeder Mitglied werden, der dauerhaft einen festen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft. Der Beitritt erfolgt zur DMS und zur The International Musto Skiff Class Association. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Beitritt gilt als angenommen, sofern der Vorstand den Beitritt nicht binnen vier Wochen ablehnt. Der Austritt aus der DMS ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. Mitteilungen der DMS an ihre Mitglieder gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, sofern sie an die der DMS zuletzt mitgeteilte Adresse des Mitgliedes adressiert sind. Die Mitglieder sind unabhängig davon stets verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, sonstige Kontaktdaten (Telefonnummer, Email-Adresse) und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
§ 4
Die DMS verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (u. a. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (u. a. Eintritt, Ehrungen, Ämter, Segelnummer, Geburtsdatum) sowie Bankverbindungsdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Die Datenverarbeitung und eine Übermittlung an Dritte, insbesondere an die The International Musto Skiff Class Association, erfolgt nur, wenn dies nach den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenübermittlung (v. a. Kapitel 2 und 5 DSGVO) zulässig ist.
§ 5
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der DMS ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der DMS zuwiderhandelt. Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 6
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Lastschriftverfahren (Bankeinzug) zuzustimmen und seine Kontoverbindung der DMS bekannt zu geben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der DMS gemäß Ziffer 4 ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.
§ 7
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich und wird entweder real und/oder virtuell abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Mit Einberufung zur Mitgliederversammlung entscheidet der 1. Vorsitzende über das Format der Mitgliederversammlung. Die Einberufung kann in Text- und Schriftform, insbesondere durch eMail, Brief, Telefax oder Aushang erfolgen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung.
Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung dem Vereinsvorsitzendem schriftlich zuzuleiten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, • Entlastung des Vorstandes, • Satzungsänderungen und Änderung der Klassenvorschriften, • Beitragsfestsetzungen, • Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes, • Erlass und Änderungen von Ordnungen und Vorschriften, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind, • Auflösung der Klassenvereinigung.
Der 1. Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder von maximal 5 Stimmen ist zulässig. Die Stimmrechtsübertragung ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss vom 1. Vorsitzenden und von dem Protokollführer unterzeichnet werden. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, • Zahl der erschienen Mitglieder, • Tagesordnung, • Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, • bei Satzungsänderungen: der genaue Wortlaut.
Der Protokollführer ist der 2. Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied zum Protokollführer ernannt werden.
§ 8
Der Vorstand der DMS besteht aus drei volljährigen Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen. Der Vorstand verbleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Gesamtvorstand der DMS besteht aus:
• 1. Vorsitzender • 2. Vorsitzender • Kassenwart
Die DMS wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtsperiode der Kassenprüfer entspricht der Amtsperiode des Vorstands. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege, den Jahresabschluss vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10
Die DMS sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder analog der Gliederung des DSV bezüglich der Landesseglerverbände in der dort jeweils geltenden Fassung vor.
§ 11
Regatten der DMS können nur durch einen Verein ausgeschrieben und veranstaltet werden, der ordentliches Mitglied im Deutschen Segler Verband e.V. ist.
§ 12
Die DMS nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler Verbandes e.V. zur Kenntnis und verpflichtet sich das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
§ 13
Über die Auflösung der DMS entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Auflösung der DMS bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Segler Verband e. V. (Hamburg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen oder im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Finanzamt verlangt werden, ermächtigt.
Stand 28.09.2021